Was ist neu 2020?


Gute Nachrichten aus dem Bereich betriebliche Altersversorgung, höhere Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung, steuerliche Entlastungen und eine drastische Erhöhung der Bußgelder für Verstöße im Straßenverkehr: Das sind einige Highlights von zahlreiche Veränderungen, die das Jahr 2020 bringt. Welche genau, das erfahren Sie von Albatros …

Betriebliche Altersversorgung (bAV)


GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz  
Für Betriebsrenten (unter anderem also auch für Entgeltumwandlungsmodelle wie z. B. Direktversicherung) gilt künftig ein dynamischer Freibetrag. Dieser Freibetrag beträgt im Jahr 2020 für West: 159,25 Euro und für Ost: 150,50 Euro. Er gilt nur für die gesetzliche Krankenversicherung, nicht jedoch für die Pflegeversicherung.

Anwendung findet diese Beitragsentlastung auch für Betriebsrentner, die bereits Leistung beziehen oder sich im Falle einer Kapitalauszahlung noch in der 10-Jahresfrist befinden. Leider erfolgt jedoch keine Erstattung für die Vergangenheit. Im Optimalfall führt dies zur Entlastung von ca. 25 Euro pro Monat. Die Anwendung dieser neuen Regelung erfolgt automatisch und muss nicht gesondert beantragt werden.

Und was heißt das nun konkret?
1. Für pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
a.) Monatliche Betriebsrenten in 2020 bis zu monatlich 159,25 Euro (West) bzw. 150,50 Euro (Ost):

  • keine Änderung gegenüber den aktuellen Regelungen

b.) Monatliche Betriebsrenten in 2020 ab monatlich 159,26 Euro (West) bzw. 150,51 Euro (Ost):

  • bisher wurden die Betriebsrenten in voller Höhe verbeitragt – nun unter Berücksichtigung des
    (dynamischen) Freibetrags

    Beispiel West
    Betriebsrente 200,-- €/Monat, Krankenkassenbeitrag 15,7 % (inkl. Zusatzbeitrag 1,1 %) bisheriger monatlicher Beitrag: 200,-- €  x 15,7, % = 31,40 €

    neuer monatlicher Beitrag: 200,-- € minus 159,25 € (Freibetrag) = 40,74 € x 15,7 % = 6,40 €

2. Für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung

  • keine Änderung gegenüber den aktuellen Regelungen

3. Für Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung

  • keine Änderung gegenüber den aktuellen Regelungen

Da dieses Gesetz erst kurz vor Jahresende 2019 in Kraft gesetzt wurde, wird die Umsetzung durch die Arbeitgeber bzw. Versorgungsträger einerseits und Krankenkassen andererseits einige Zeit in Anspruch nehmen, aber natürlich mit Wirkung zum 1.1.2020 erfolgen.

 

Höhere staatliche Förderung mitnehmen
Wie fast jedes Jahr steigt im Januar auch wieder die Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Diese ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird. Der darüber hinausgehende Teil des Bruttogehalts ist beitragsfrei. 2020 klettert die BBG auf 82.800 (West) bzw. 77.400 Euro (Ost).

Direkte Auswirkungen hat das auch auf die betriebliche Altersversorgung. Der geförderte Höchstbetrag, also der Gehaltsbestandteil, der ohne Abzug von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investiert werden kann, erhöht sich auf 276 Euro monatlich; steuerfrei können je nach Arbeitgeber durch das Betriebsrentengesetz sogar noch weitere 276 Euro investiert werden. Insgesamt können also bis zu 552 Euro pro Monat in betriebliche Altersvorsorgemodelle investiert werden. Diese Beiträge bleiben durch die Umwandlung aus dem Bruttogehalt steuer- und bis zu 276 Euro ggfs. auch sozialversicherungsfrei.

Wichtig: Einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Nutzung des steuerfreien Dotierungsrahmens in Höhe von 8 % (= 552 Euro in 2020) räumt das Gesetz allerdings nicht ein. Hier bleibt es unverändert beim arbeitsrechtlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung in Höhe von 4 % der BBG (= 276 Euro in 2020).

 

Rürup-Rente: Sonderausgabenabzug steigt
Verbraucher mit einer Basisrente („Rürup-Rente“) können 2020 wieder einen größeren Teil ihrer Beiträge als Sonderausgaben der Steuererklärung angeben. Zum einen steigt der steuerliche Höchstbetrag auf 25.046 Euro, inklusive der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Zudem erkennt das Finanzamt nun 90 % der eingezahlten Beiträge als Sonderausgaben an (2019: 88 %). Somit sind 2020 maximal 22.541 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig. Für gemeinsam veranlagte Ehegatten/Lebenspartner verdoppeln sich diese Beträge.

 

Erhöhung der Geringverdiener-Förderung
Zahlt ein Arbeitgeber für einen Geringverdiener (mtl. Bruttogehalt max. 2.200 Euro) Beiträge z.B. in einen Direktversicherungsvertrag ein, kann sich der Arbeitgeber 30 % des Beitrages über die Lohnsteueranmeldung erstatten lassen. Der geförderte Höchstbeitrag von derzeit 480 Euro p.a. erhöht sich auf 960 Euro p.a., was zur Folge hat, dass der max. Förderbeitrag für Geringverdiener von 144 Euro p.a. auf 288 Euro p.a. angepasst wird.

Kranken- und Pflegeversicherung


Krankenversicherung: Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze steigen
Das maximale Einkommen, das bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt wird, steigt im Rahmen der jährlichen Anpassung von 54.540 Euro auf 56.250 Euro. Wer bereits mehr verdient, ist von der Anhebung voll betroffen – für diese GKV-Versicherten steigt der eigene Euro-Beitrag. Änderungen gibt es auch für Wechselwillige: Gesetzlich krankenversicherte Angestellte, die sich fortan privat krankenversichern wollen, müssen im kommenden Jahr ein Jahresbrutto von mindestens 62.550 Euro verdienen.


Gesetzliche Krankenversicherung: Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird jährlich für das gesamte folgende Kalenderjahr vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festgelegt. Auf Grundlage der geschätzten finanziellen Rahmenbedingungen steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag im Jahr 2020 um 0,2 % auf 1,1 %.

Gut zu wissen: Wie sich die Beiträge bei den einzelnen Krankenkassen entwickeln, kann sehr unterschiedlich sein. Sowohl der Zusatzbeitrag als auch der feste Beitragssatz in Höhe von 14,6 % wird je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

 

Zuschuss zur privaten Kranken-Vollversicherung
Der maximale Arbeitgeberzuschuss für privat Versicherte wird angepasst und beträgt monatlich 367,97 Euro.

 

Pflegeversicherung
Das „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ bringt eine neue Grenze, ab der Kinder sich an den Kosten für die Pflege ihrer Eltern beteiligen müssen. Der sogenannte Elternunterhalt greift zukünftig erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro. Experten begrüßen diese Regelung, verweisen aber auch darauf, dass das Grundproblem der gesetzlichen Pflegeversicherung bestehen bleibt: Pflegebedürftige müssen einen Teil der stetig steigenden Kosten selbst tragen und immer mehr werden zum Soziallfall.

 

Quelle: bmas.de

Sozialversicherungen


Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sinken ab dem 1. Januar 2020 erneut um 0,1 Punkte auf dann 2,4 Prozent. Die Regelung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2022.

 

Quelle: bundesregierung.de

Steuern


Erhöhte Verpflegungspauschale
Berufstätige, die mehr als acht Stunden beruflich auswärtig tätig sind, können eine höhere Verpflegungskostenpauschale geltend machen. Ab 2020 sind es 14 Euro statt wie zuvor 12 Euro - auch bei mehrtägigen Reisen für den An- und Abreisetag. Bei einer Abwesenheit von mindestens 24 Stunden erhöht sich der Satz auf 28 Euro (zuvor 24 Euro).

Quelle: bundesfinanzministerium.de

 

Höhere Grundfreibeträge
Der Grundfreibetrag stellt seit 1996 in Deutschland sicher, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. Jeder Einkommensteuerpflichtige hat Anspruch auf einen jährlichen steuerfreien Grundfreibetrag der beim zu versteuernden Einkommen automatisch berücksichtigt wird. Der Grundfreibetrag steigt gegenüber 2019 von 9.168 Euro auf 9.408 Euro in 2020. Bei Verheirateten und Verpartnerten verdoppelt sich der Freibetrag entsprechend.

 

Kalte Progression
Um der „kalten Progression“ (Steuermehrbelastung, die entsteht, wenn Einkommensteuersätze nicht an die Inflation angepasst werden) zu begegnen, werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeitraum 2020 um 1,95 % nach rechts verschoben.

 

Solidaritätszuschlag
Die weitest gehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags tritt voraussichtlich per 01. Januar 2021 in Kraft.

Quelle: bundesregierung.de

Beitragsbemessungsgrenzen 2020 im Überblick

 

     
  Alte Bundesländer Neue Bundesländer
     
Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) 56.250,00 € 56.250,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) 4.687,50 € 4.687,50 €
     
Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich) 82.800,00 € 77.400,00 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) 6.900,00 €

6.450,00 €

     

Quelle: bundesregierung.de

Neuerungen für Autofahrer


Wesentlich höhere Bußgelder
Wer sich rücksichtslos oder gefährdend im Straßenverkehr gegenüber anderen Teilnehmern verhält, muss mit wesentlich erhöhten Bußgeldern rechnen. Eine lange Liste von Verstößen wird entweder wesentlich teurer oder auch erstmals mit Bußgeldern belegt. Das Sammeln von „Punkten in Flensburg“ wird auch „vereinfacht“.

Ein Beispiel zeigt, dass es sich lohnt den Katalog der Veränderungen zu studieren: Wer auf einem Geh- oder Radweg parkt und damit eine Behinderung darstellt, wurde bisher maximal mit 30 Euro bestraft – ab 2020 sind es 70 Euro plus 1 „Punkt in Flensburg“.

Quelle: www.bussgeldkatalog.org

  

Typklassen-Änderung bei der Kfz-Versicherung
Für ca. elf Millionen Autofahrer ändert sich 2020 die Typklasse bei der Kfz-Versicherung. Knapp 6,5 Millionen Fahrzeugbesitzer (etwa jeder Siebte in Deutschland) müssen bei der Haftpflicht mit höheren Beiträgen rechnen, etwa 4,6 Millionen profitieren von einer besseren Einstufung.

Quelle: gdv.de

In eigener Sache – Was gibt es neues bei Albatros in 2020?


Auch das Jahr 2020 steht bei Albatros im Zeichen der Verbesserung unserer Erreichbarkeit sowie der digitalen Services für Sie.

Unser Ziel ist es, Ihnen möglichst papierlose Abläufe anzubieten – dort, wo es für Sie einen Nutzen hat. Unter anderem arbeiten wir daran, dass Sie per Smartphone Unterschriften leisten können. Darüber hinaus werden wir das Angebot von Online-Beratungen erweitern. Schon im ersten Quartal werden wir Ihnen verbesserte Online-Rechner in einigen Bereichen anbieten.

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