

Umzug
Wenn Sie umziehen, gilt Ihre Hausratversicherung noch zwei Monate für die alte und die neue Wohnung. Sie sollten vor dem Umzug den Versicherer über Ihren geplanten Wohnungswechsel informieren. Die Hausratversicherung schützt das Hab und Gut vor Diebstahl, Sturm, Feuer und vielem mehr.
Wer eine Unterversicherung vermeiden will, sollte entweder die Versicherungssumme stetig anpassen oder eine Hausratversicherung mit Unterversicherungsverzicht abschließen (Versicherungssumme richtet sich dann nach der Wohnfläche). Hat die neue Wohnung eine größere Fläche, müssen Sie um eine Unterversicherung zu vermeiden, diese dem Versicherer melden.
Tipp: Umzug mit Freunden
Helfen Freunde beim Umzug und geht etwas zu Bruch, zahlt die Hausratversicherung nicht und auch nicht die Haftpflichtversicherung des Helfers. Denn Hilfe beim Umzug gilt als Freundschaftsdienst und ist nur versichert, wenn der Haftpflicht-Versicherer des Helfers dies als Gefälligkeitsschaden versichert.
Tipp: Hausratversicherung einer Wohngemeinschaft (WG)
Sind alle Bewohner einer WG im Mietvertrag als Mieter genannt, können sie eine gemeinsame Hausratversicherung abschließen. Jeder im Mietvertrag Nicht-Genannte (Untermieter) muss eine eigene abschließen.
Wohneigentum - Wohngebäude
Bauleistung
Bereits während der Bauphase ist das wachsende Eigenheim einer Vielzahl von Risiken und Gefahren ausgesetzt, die die Finanzierung eines Bauvorhabens plötzlich aus dem Gleichgewicht bringen können: Höhere Gewalt, Vandalismus, ungünstige Witterung – um nur einige zu nennen. Die Zusatzversicherung "Bauleistung" für Neubauten dient zur finanziellen Absicherung, damit im Falle eines Falles die Fortsetzung des Baus gewährleistet bleibt.
Tipp: Vergessen Sie nicht, am Bau mithelfende Freunde und Verwandte bei der Berufsgenossenschaft anzumelden. Die kostenfreie Anmeldung bietet finanziellen Schutz bei Unfällen.
Bauherren-Haftpflicht
Grundsätzlich sollte jeder Bauherr eines Bauvorhabens eine Bauherren-Haftpflichtversicherung abschließen. Die Notwendigkeit besteht auch, wenn Sie als Bauherr das Bauvorhaben als Auftrag an Dritte vergeben. Die weitverbreitete Meinung, dass die Übertragung der mit dem Bau verbundenen Aufgaben den Bauherren von der Sorgfaltspflicht entbindet, ist falsch. Der Bauherr haftet mit allen am Bau Beteiligten gesamtschuldnerisch und kann somit auch für Schäden, die von anderen verursacht werden, zur Verantwortung gezogen werden.
Tipp: Als Besitzer eines vermieteten Gebäudes, können Sie für Schäden gegenüber Dritten haftbar gemacht werden. Mit der Haus- und Grundbesitzer-Haftplfichtversicherung sorgen Sie für diesen Fall rechtzeitig vor. Sollten Sie einen Öltank besitzen, ist eine Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung unverzichtbar.
Hinterbliebenenversorgung
Berufsunfähigkeit
Zweitwohnung
Finanzierung
Baufinanzierung
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