Wenn der Erbe das Fahrzeug behalten möchte, ist er dazu verpflichtet, es unverzüglich auf sich zuzulassen. Wird das Fahrzeug umgemeldet, kann er den Versicherer frei wählen. Für den Zeitraum nach der Abmeldung wird die Prämie anteilig zurückerstattet und fällt in die Erbmasse. Wenn der Schadensfreiheitsrabatt nicht direkt bei der Ummeldung übernommen wird, kann der Hinterbliebene dies innerhalb von sechs Monaten nachholen.
Der Schadensfreiheitsrabatt kann angerechnet werden, wenn:
Des Weiteren kann der Schadensfreiheitsrabatt nur übertragen werden, wenn der Erbe / Angehörige das Fahrzeug regelmäßig gefahren hat (gelegentlich reicht nicht). Die Höhe des Schadenfreiheitsrabattes richtet sich nach dem Zeitraum der regelmäßigen Nutzung, in der Vergangenheit angefallenen Schäden und nach dem Zeitraum, in dem der Erbe / Angehörige im Besitz des Führerscheins für den Fahrzeugtyp ist.